Die Vereine beriefen sich auf Paragraphen der Meisterschaftsregeln des ÖFB in Verbindung mit dem nicht unumstrittenen Paragraph 12 Abs. 2 der ÖFB-Rechtspflegeordnung.
Die Paragraphen 20 und 21 der Meisterschaftsregeln des ÖFB regeln die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Zusammenhang von Bewerbsspielen und verweisen ausdrücklich auf die Bestimmungen der Rechtspflegeordnung.
Paragraph 12 Abs. 2 der ÖFB-Rechtspflegeordnung sieht als Sicherheitsmaßnahme vor, dass dem Gastverein auf Antrag des Heimvereins die Beteiligung an den oder die Tragung der Sicherheitskosten durch vorherige Hinterlegung eines Garantiebetrages beim Verband aufgetragen werden kann.
Nachdem die Anträge aller drei Vereine zu kurzfristig eingereicht worden waren und die oben angeführte Vorgehensweise deshalb schon zeitlich gar nicht möglich war, wies die RLW-Kommission diese zurück.
"Diese Entscheidungen waren richtig und wichtig. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze wie jener des rechtlichen Gehörs sind auch im Sport- und im Fußballrecht unbedingt einzuhalten. Besonders wichtig erscheint der Hinweis in der Begründung zum Zurückweisungsbeschluss, „dass die grundsätzliche Antragstellung, den Gastverein zum Ersatz aller in Zusammenhang mit den behördlichen Auflagen verbundenen bisherigen und künftigen Kosten – ganz oder zur Hälfte – zu verpflichten, in den einschlägigen verbandsrechtlichen Bestimmungen nicht (!) gedeckt ist und allenfalls einen zivilrechtlich zu verfolgenden Anspruch darstellen.", so Obmann Dr. Walter Windischbauer in einer ersten Stellungnahme. „Damit sollte auch für die Zukunft klargestellt sein, dass derartige Anträge – auch dann, wenn sie frühzeitig gestellt werden – keine taugliche Grundlage in den Bestimmungen des ÖFB finden."










