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Erfolg: RLW-Kommission weist Anträge zurück
09.01.2012

Erfolg: RLW-Kommission weist Anträge zurück

Wie von Seiten der Austria beantragt, hat die RLW-Kommission sowohl die Anträge von Bregenz, Kufstein als auch Hard zurückgewiesen. Allesamt forderten von der Austria eine Rückerstattung der beziehungsweise Beteiligung an den Kosten, die sie aufgrund Behördenvorgaben für die Spiele gegen die Salzburger aufzubringen hatten.

Die Vereine beriefen sich auf Paragraphen der Meisterschaftsregeln des ÖFB in Verbindung mit dem nicht unumstrittenen Paragraph 12 Abs. 2 der  ÖFB-Rechtspflegeordnung.
 
Die Paragraphen 20 und 21 der Meisterschaftsregeln des ÖFB regeln die  Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Zusammenhang von  Bewerbsspielen und verweisen ausdrücklich auf die Bestimmungen der  Rechtspflegeordnung.
 
Paragraph 12 Abs. 2 der ÖFB-Rechtspflegeordnung sieht als  Sicherheitsmaßnahme vor, dass dem Gastverein auf Antrag des Heimvereins  die Beteiligung  an den oder die Tragung der Sicherheitskosten durch  vorherige Hinterlegung eines Garantiebetrages beim Verband aufgetragen  werden kann.
 
Nachdem die Anträge aller drei Vereine zu kurzfristig eingereicht  worden waren und die oben angeführte Vorgehensweise deshalb schon zeitlich gar nicht möglich war, wies die RLW-Kommission diese zurück.
 
"Diese Entscheidungen waren richtig und wichtig. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze wie jener des rechtlichen Gehörs sind auch im Sport- und im Fußballrecht unbedingt einzuhalten. Besonders wichtig erscheint der Hinweis in der Begründung zum Zurückweisungsbeschluss, „dass die grundsätzliche Antragstellung, den Gastverein zum Ersatz aller in Zusammenhang mit den behördlichen Auflagen verbundenen bisherigen und künftigen Kosten – ganz oder zur Hälfte – zu verpflichten, in den einschlägigen verbandsrechtlichen Bestimmungen nicht (!) gedeckt ist und allenfalls einen zivilrechtlich zu verfolgenden Anspruch darstellen.", so Obmann Dr. Walter Windischbauer in einer ersten Stellungnahme. „Damit sollte auch für die Zukunft klargestellt sein, dass derartige Anträge – auch dann, wenn sie frühzeitig gestellt werden – keine taugliche Grundlage in den Bestimmungen des ÖFB finden."


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