Wie erwartet hat SV Austria Salzburg gegen den Beschluss des Tiroler Fußballverbandes Protest eingelegt. In erster Instanz war das nicht ausgetragene Spiel Union Innsbruck gegen SV Austria Salzburg mit 3:0 für die Tiroler gewertet worden.
Grundsätzlich sehen die Salzburger den Beschluss wegen Unzuständigkeit des Gremiums oder aus anderen verfahrungsrechtlichen Gründen für nichtig an. Naheliegenderweise hätte der Vorarlberger Verband zur Entscheidung bestimmt sein müssen.
Weiters wird durch das Wirken des Tiroler Fußballverbandes und der Tatsache, dass mit Union Innsbruck ein Teil der beiden Parteien diesem Verband angehört, die Objektivität und Neutralität massiv angezweifelt.
Dazu wurde aus Sicht der Salzburger gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, da Zeugen und Parteien im Stillen vernommen wurden. Somit konnten Ausführungen der Gegenseite nicht erwidert werden.
Im Salzburger Protestschreiben wird auch die Feststellung, dass der Kartenvorverkauf für die Gästefans abgelehnt worden wäre, für unrichtig erklärt. Beide Vereine hatten übereinstimmend beschlossen, den Kartenvorverkauf aufgrund besserer Kontrollmöglichkeiten dem Heimverein zu überlassen. Selbst die Übernahme des Kartenvorverkaufs durch den SVAS hätte nicht dazu geführt, dass das gegenständliche Spiel ausgetragen worden wäre.
In weiterer Folge wird angemerkt, dass der gastgebende Verein verpflichtet ist, für die Veranstaltungstauglichkeit der eigenen Spielstätte zu sorgen.
Abschließend werden die Unterlassungen seitens der Innsbrucker angeführt, die eine Durchführung des Spiels ohne Verstoß verhinderten. Die Salzburger boten mehrere Varianten an, die etwa eine andere Spielstätte in Innsbruck, ein Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder einen Platztausch vorgesehen hätten. Da den SVAS an der Nichtaustragung des gegenständlichen Spiels keinerlei Verschulden trifft, entbehrt daher auch die Verhängung der Geldstrafe jeglicher Rechtsgrundlage.
Das letzte Wort in der Causa Union Innsbruck vs. Austria Salzburg scheint also auch nach dem Urteil in erster Instanz noch lange nicht gesprochen.
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