Fußballspiele sollten zwar nach Möglichkeit auf dem grünen Rasen und nicht am grünen Tisch entschieden werden. Dennoch müssen gewisse Grundregeln eingehalten und im Notfall auch mit juristischen Schritten durchgesetzt werden, weil ansonsten ein geordneter Spielbetrieb gefährdet würde.
Zu diesen Grundregeln zählt, dass der jeweils veranstaltende Heimverein eine geeignete und den gesetzlichen Bestimmungen bzw allfälligen Behördenauflagen entsprechende Spielstätte zur Verfügung zu stellen. Ist diese etwa zu klein, baulich oder sicherheitstechnisch ungeeignet, so hat der Heimverein rechtzeitig dafür zu sorgen, dass eine andere, eben geeignete, Spielstätte zur Verfügung steht.
Union Innsbruck konnte für das Spiel am 30.10.2010 keine geeignete Spielstätte anbieten und hat sich trotz zahlreicher Vorschläge des SV Austria Salzburg nicht einmal ernsthaft um die Austragung des Spieles bemüht. Somit trifft Union Innsbruck das alleinige Verschulden an der Nichtaustragung der Partie. Somit wäre eine Beglaubigung des Spieles mit 3:0 und 3 Punkten zugunsten des SV Austria Salzburg die einzig folgerichtige Entscheidung gewesen.
Die Entscheidung der 1. Instanz und deren abenteuerliche Begründung, Austria Salzburg habe sich als Gastverein am Verkauf der Eintrittskarten nicht entsprechend beteiligt, waren ein Schlag ins Gesicht für all jene Vereine und Verbände, die sich Woche für Woche bemühen, gemäß dem Regelwerk des ÖFB und der betreffenden Liga den Spielbetrieb zu organisieren.
Vor diesem Hintergrund begrüßt der SV Austria Salzburg ausdrücklich die Aufhebung dieses „Urteils“ des Straf- und Beglaubigungsausschusses des Tiroler Fußballverbandes durch die Regionalligakommission in ihrer Sitzung vom 5.2.2011.
Die Entscheidung der Regionalligakommission, das Spiel in der Fenner-Kaserne neu – aber unter ausdrücklichem Ausschluss der Anhänger von SV Austria Salzburg auszutragen - trägt dem tatsächlichen Verschulden von Union Innsbruck an der Nicht-Austragung der Begegnung im Oktober jedoch nicht Rechnung und ist darüber hinaus eine Ermutigung für all jene Vereine, die – im Bedarfsfall etwa auch unter Verweis auf fadenscheinige Begründungen - ihre Spiele nicht plangemäß austragen wollen und dann auf eine für sie günstige Entscheidung am grünen Tisch hoffen. Dazu kommt, dass die Rechtspflegeordnung im Abschnitt über Sanktionen zwar die Austragung eines Spieles unter Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht aber ein solches unter Ausschluss von Anhängern einer der beiden Mannschaften kennt, wohl auch deshalb, weil eine solche Maßnahme kaum exekutierbar erscheint und notwendigerweise eine Mannschaft gegenüber der anderen deutlich bevorzugt. Im vorliegenden Fall wäre Austria Salzburg als jene Manschaft, die nicht nur stets spielbereit war, sondern darüber hinaus alles in ihrer Macht stehende unternommen hatte, um eine Austragung des Spiels zu ermöglichen, die in sportlicher Hinsicht geschädigte. Im übrigen wurde dem SV Austria Salzburg das Recht auf Parteiengehör dadurch verweigert, dass keine zeitgerechte Verständigung vom Termin der Sitzung der Regionalligakommission erfolgte.
Deswegen wird der SV Austria Salzburg, der voraussichtlich auch in der nächsten Saison zahlreiche Spiele gegen Mannschaften aus Tirol auszutragen haben wird, den Fall vor den ÖFB bringen, um Klarheit zu schaffen. Der SV Austria Salzburg geht davon aus, dass die schriftliche Entscheidung der Regionalligakommission in den nächsten Tagen ergehen wird und wird das vorgesehene Rechtsmittel unverzüglich einbringen.










