Austria Salzburg legt auch nach 2. Instanz Protest ein
24. Februar 2011

Wie bereits angekündigt beruft die Austria auch gegen das 2. Urteil in der Causa Union Innsbruck. Hier das Protestschreiben im Wortlaut.Betrifft: Berufung an den Rechtsmittelsenat des ÖFB gegen den Beschluss der Regionalliga-West-Kommission vom 11.2.2011 (ohne GZ) – iS Nichtaustragung des Meisterschaftsspiels der RLW zwischen UI und SVAS am 30.10.2010
        
Für den SV Austria Salzburg (im Folgenden „SVAS“) wird binnen offener Frist die Berufung wie folgt ausgeführt:
Der angefochtene Beschluss (im Folgenden „zweitinstanzlicher Beschluss“) wird in seinem Teil 1. des Spruches insoweit angefochten, als dem Protest des SV Austria Salzburg gegen den Beschluss des Tiroler Fußballverbandes vom 13.12.2010 (im Folgenden „erstinstanzlicher Beschluss“) nur teilweise stattgegeben wurde.

Begründung:
1. Das erstinstanzliche Verfahren und der Beschlusss des Strafsenates 1 des Tiroler Fußballverbandes (im Folgenden „TFV“) waren wegen Unzuständigkeit des beschlussfassenden Gremiums (1.1.) und aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen (1.2.) nichtig und hätte daher im Pt. 1. des Spruches des zweitinstanzlichen Beschlusses nicht die teilweise Stattgebung des Protestes ausgesprochen, sondern diese Nichtigkeit von der Regionalliga-West-Kommission (im Folgenden „RLWK“) festgestellt und in der Sache neu entschieden werden müssen. Die Feststellung dieser Nichtigkeit hat insbesondere auch für künftige Verfahren Bedeutung, da ohne sie von den belangten Gremien wohl wieder so vorgegangen werden wird.

1.1. Nach § 10 Abs 1 RPflO richtet sich die Zuständigkeit des Strafausschusses eines Verbandes nach der Verbandszugehörigkeit der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, im Besonderen also des belangten Vereines.

Sollten (abgesehen von den hier nicht einschlägigen Anwendungsfällen der Abs 2 bzw 3 des § 10 RPflO) „Mitglieder mehrerer Verbände beteiligt sein“, was hier aufgrund der unterschiedlichen Verbandszugehörigkeit des SVAS und der Union Innsbruck (im Folgenden „UI“) zweifellos der Fall ist, ist gem § 10 Abs 4 RPflO „nach § 24 der Satzungen des ÖFB vorzugehen“. Der Verweis auf § 24 der Satzungen des ÖFB ist offenkundig veraltet, und nimmt wahrscheinlich auf eine frühere Fassung dieser Satzungen Bezug. Unter Zugrundelegung der aktuellen Fassung ZVR-Nr 191443963, gültig ab 1. Juni 2010, kann es sich sinnvollerweise nur um § 22 handeln. Nach dieser Bestimmung benennt der General-direktor zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Landesverbänden bzw Landesverbänden und der Bundesliga, zwischen Mitgliedern bzw Spielern verschiedener Landesverbände oder Mitgliedern bzw Spielern der Bundesliga und einem Landesverband und vice versa hinsichtlich der fußballrechtlichen Bestimmungen einen dritten Landesverband. Dieser weist die Streitsache in erster Instanz seinem zuständigen Ausschuss zu. In der gegenständlichen Angelegenheit hätte daher ein solcher Benennungsantrag an den Generaldirektor erfolgen müssen, der naheliegenderweise den Vorarlberger Verband zur Entscheidung bestimmt hätte. Der Tiroler Landesverband war demnach in 1. Instanz jedenfalls unzuständig. Nach allgemeinen Regeln, die in Ermangelung statutarischer Sonderbestimmungen gelten müssen, ist Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Das erstinstanzliche Verfahren war daher, ebenso wie der in diesem ergangene Beschluss, nichtig.

1.2. Hätte sich die Zuständigkeit des Tiroler Verbandes doch begründen lassen, was hiermit nochmals ausdrücklich in Abrede gestellt wird, ergab sich die Nichtigkeit des Verfahrens und damit des erstinstanzlichen Beschlusses im Weiteren aus folgenden Gründen:
Es ist in Schrifttum und Rsp anerkannt, dass Statuten von Vereinen und die dort vorgesehenen Verfahren gewissen, sich aus der Verfassung und der einfachen Gesetzeslage herleitenden demokratischen, insbesondere rechtsstaatlichen, Grundprinzipien entsprechen müssen. Diese erscheinen jedoch im vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht verletzt, was zur Nichtigkeit des Verfahrens und des angefochtenen Beschlusses führt.

1.2.1. Zum einen widerspräche es elementaren Grundsätzen einer demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahrensordnung, wenn ein Verband in einem Verfahren, dem inhaltlich ein kontradiktorischer Streit zwischen zwei Vereinen (hier um die Strafverifizierung und damit um drei Punkte) zugrunde liegt, von denen einer dem entscheidenden Verband angehört, der andere aber nicht, zur Entscheidung in der Sache berufen wäre. Dass diesfalls die Objektivität und Neutralität des entscheidenden Verbandsgremiums massiv in Frage gestellt wäre, erhellt schon allein daraus, dass der betreffende Landesverband ja auch und gerade die Interessen seiner Mitglieder vertreten und wahrzunehmen hat. So ist der TFV nach § 3 seiner Satzungen (Fassung vom 16. 3. 2007) ausdrücklich zur Unterstützung der Verbandsvereine angehalten. Dass der gegenständliche Beschluss in Wahrnehmung des statutarischen Auftrags in der Tat ausschließlich die Interessen der UI zur Durchsetzung bringt, wird schon aus seinem juristisch völlig unhaltbaren Inhalt, der letztlich auch von der RLWK so qualifiziert wurde, ohne weiteres ersichtlich.

1.2.2. Weiters hatte der Strafausschuss des Tiroler Fußballverbandes bei der Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens massiv gegen allgemein anerkannte rechtsstaatliche Verfahrensregeln, insbesondere gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Statt ein kontradiktorisches Verfahren abzuhalten, in dessen Rahmen jede „Partei“ Ausführungen der Gegenseite erwidern und ihr diesbezügliches Vorbringen unter Beweis stellen, weiters an Zeugen Fragen richten und allenfalls auch diesbezüglich neue Beweisanträge stellen kann, wurden Zeugen und „Parteien“ im Stillen vernommen, ohne dass jedenfalls für den SVAS die Möglichkeit bestanden hätte, den betreffenden Aussagen entgegenzutreten. Im Besonderen gilt dies für die Aussagen der Vertreter der UI und des Zeugen Rizzoli.

2. In der Sache selbst übernimmt die RLWK die Feststellungen der 1. Instanz, wertet diese aber – rechtlich zutreffender – anders als diese.

2.1. Der Vorsicht halber ist aber nochmals festzuhalten, dass die Feststellung (erstinstanzlicher Beschluss S. 4 oben), dass der SVAS den Kartenvorverkauf für die Gästefans abgelehnt hätte, unrichtig ist. Da seitens des Berufungswerbers davon ausgegangen wird, dass die Aussagen der an der mündlichen erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. 12. 2010 beteiligten Personen korrekt protokolliert wurden (sie wurden jedenfalls vom Verhandlungsleiter so, wie im Folgenden unterstellt, diktiert) ist die Feststellung auch grob aktenwidrig. Dr. Walter Windischbauer und Gerhard Stöger haben übereinstimmend ausgeführt, dass die Vertreter des SVAS niemals die Übernahme des Kartenvorverkaufs für die Gästefans abgelehnt haben, sondern dass sie und die Vertreter der UI bei ihrer Vorbesprechung übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen waren, dass der Verkauf vor Ort die besseren Kontrollmöglichkeiten eröffne. Das erstinstanzlichen Gremium hätte diese Aussage, wäre sie ihm nicht glaubwürdig erschienen, beweiswürdigen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Sollte nunmehr der Rechtsmittelsenat des ÖFB seiner Entscheidung doch ein Verschulden des SVAS zugrundelegen wollen, welches er in der Nichtübernahme des Kartenvorverkaufs sehen wollte, wären die vorgebrachten Beweise zu würdigen bzw zur neuerlichen Beweisaufnahme an die – allerdings zuständige – erste Instanz zurückzuverweisen.

2.2. Die Annahme eines Verschuldens des SVAS, welches in der Nichtübernhame des Kartenvorverkaufs begründet sein sollte, würde allerdings eine denkunmögliche Anwendung des § 105 RPflO implizieren und ist daher ausgeschlossen:

2.2.1. Gem § 105 RPflO wäre das gegenständliche nicht ausgetragene Spiel nur dann mit 3:0 zugunsten des Gastgebervereins UI strafzuverifizieren gewesen, wenn der Gastverein SVAS – wie im angefochtenen Beschluss in der Tat angenommen – die Nichtaustragung verschuldet hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall: Es ist davon auszugehen, dass die RPflO des ÖFB juristische Begriffe, die sie nicht selbst näher umschreibt, im Sinne eines allgemein üblichen und in der juristischen „Community“ akzeptierten Verständnisses verwendet. Im österreichischen Recht ist jedenfalls völlig unbestritten, dass Verschulden stets Rechtswidrigkeit – also einen Pflichtenverstoß – voraussetzt. Verschulden ohne Verstoß gegen eine Pflicht ist sohin undenkbar. Wollte man das Verschulden des SVAS nun gerade darin begründet sehen, dass sich dieser geweigert hätte, den Kartenvorverkauf für die eigenen Fans zu übernehmen bzw zu organisieren, würde dies bei juristisch korrekter Subsumtion voraussetzen, dass irgendeine Rechtsvorschrift – zB und insbesondere der RPflO oder der Duchführungsbestimmungen für die Regionalliga West – eine solche Verpflichtung eines Gastvereines vorsieht. Dies ist aber gerade nicht der Fall, so dass die Weigerung, den Kartenvorverkauf zu übernehmen, so sie überhaupt als erwiesen anzunehmen sein sollte (dazu unter 2.1.), nicht rechtswidrig ist und daher auch nicht schuldhaft sein kann.

2.2.2. Dem erstinstanzlichen Gremium dürfte die eben angesprochene Problematik im Ansatz durchaus bewusst gewesen sein, nimmt es doch in seinem Beschluss auf S. 4 unten die Annahme einer „Auflage“ zu Hilfe, aus deren Nichterfüllung seitens des SVAS sich die Rechtswidrigkeit ergeben sollte. Dies ist freilich völlig absurd. Nicht nur gab es eine solche Auflage im angesprochenen Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck nicht, sondern wäre es auch verwaltungsrechtlich gar nicht möglich gewesen, in einem Bescheid, der an die UI gerichtet ist, dem SVAS – also einem Nicht-Bescheiddressaten (!) – Auflagen vorzuschreiben.

2.2.3. Im Übrigen ist zu beachten, dass selbst die Übernahme des Kartenvorverkaufs durch den SVAS nicht dazu geführt hätte, dass das gegenständliche Spiel ausgetragen worden wäre. Der Bescheid des Magistrats Innsbruck wäre diesfalls nämlich nicht anders ausgefallen, da sich nichts an den grundsätzlichen Sicherheitsmängeln geändert hätte. Es würde also ein Verschulden an der Nichtaustragung eines Spieles konstruiert, ohne dass der angeblich schuldtragende Verein die Nichtaustragung auch nur verursacht hätte! Im Ergebnis käme dies einer „Verschuldenshaftung“ ohne Kausalität und Rechtswidrigkeit gleich. Dass ein solches Ergebnis juristisch haarsträubend wäre, bedarf keiner weiteren Darlegung.

3. In der rechtlichen Beurteilung sieht der Berufungswerber die beiden Hauptfehler im angefochtenen zweitinstanzlichen Beschluss nunmehr darin, dass zum einen (im Wege der Bezugnahme auf § 37 Abs 2 der Rechtspflegeordnung des ÖFB ([im Folgenden „RPflO“]) nur die Anhänger des Gastvereines SVAS vom Besuch des neuauszutragenden Spiels ausgeschlossen werden sollen (3.1.), zum anderen aber schon darin, dass überhaupt eine Neuaustragung angeordnet und damit das Verschulden des gastgebenden Vereins UI rechtlich nicht als solches gewertetet und mit den vorgesehenen Sanktionen bedacht wird (3.2.).

3.1. Selbst wenn die Neuaustragung des Spieles zu verfügen gewesen wäre, was aber unter 3.2. ausdrücklich zu bestreiten sein wird, hätte nicht auf Ausschluss der Öffentlichkeit hinsichtlich des Gastvereines erkannt werden dürfen. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Punkt also klar rechtswidrig. Dies begründet sich wie folgt: § 37 der RPflO gehört zum Kapitel III von Teil 3, das mit „Weitere Sanktionen und Maßnahmen“ überschrieben ist. In Teil 2 („Zuständigkeit“) der RPflO wird in § 5 normiert, dass der in 1. Instanz – wie hier – einschreitende Strafausschuss für die Ahndung sämtlicher Vergehen gegen das Regelwerk zuständig ist. Der teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit würde als Sanktion also ganz eindeutig ein Vergehen des Gastvereines voraussetzen. Ein solches liegt nicht vor und wurde auch in Pt. 2 der Begründung des angefochtenen zweitinstanzlichen Beschlusses ausdrücklich ausgesprochen, dass den Gastverein SVAS gerade kein Verschulden an der Nichtaustragung trifft. Der angefochten Beschluss ist in diesem Pt also in sich unschlüssig. Da ein Vergehen nicht festgestellt wurde, kann auch rechtens keine Sanktion erfolgen.

3.2. In Wahrheit hätte wegen Verschuldens des gastgebenden Vereins UI an der Nichtaustragung des gegenständlichen Spiels mit 0 : 3 zugunsten des SVAS starfverifiziert werden müssen und nicht auf Neuaustragung entschieden werden dürfen. Das Verschulden von UI ist, worauf im angefochtenen zweitinstanzlichen Beschluss trotz entsprechenden Vorbringens des nunmehrigen Berufungswerbers in keiner Weise eingegangen wurde, in Folgendem begründet zu sehen:

3.2.1. Zum einen sind die Unterlassungen hinsichtlich der offenkundigen Liga- bzw Veranstaltungsuntauglichkeit der Spielstätte Fenner-Sportplatz schuldhaft und auch kausal für die Nichtaustragung des Spieles. So wird gerade der Untersagungsbescheid des Stadtmagistrats Innsbruck im Wesentlichen mit der „baulichen Situation“ der Sportstätte begründet, die eine störungsfreie Abwicklung des Spieles nicht zulasse. Dem Bescheid liegt also die explizite Annahme zugrunde, dass die seitens UI zur Veranstaltungsdurchführung bereitgestellten „Betriebsanlagen“ gerade nicht iSd § 3 Abs 1 lit c TirVeranstaltungsG so beschaffen sind, dass keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist. Dies bedeutet aber im Weiteren auch, dass die Spielstätte nicht ligatauglich ist, da gem § 7 Abs 3 lit a der Duchführungsbestimmungen 2010/11 für die Regionalliga West der veranstaltende Verein für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl auf dem Spielfeld als auch im Zuschauerraum Sorge zu tragen hat. Das ist jedoch – wie immerhin behördlicherseits in Bescheidform festgestellt wurde – aufgrund der baulichen Gegebenheiten am Fenner-Sportplatz nicht möglich. Aufgrund der Verpflichtung in § 7 Abs 3 lit a der Duchführungsbestimmungen 2010/11 für die Regionalliga West wäre aber der gastgebende Verein verpflichtet gewesen, rechtzeitig für die Veranstaltungstauglichkeit der Spielstätte zu sorgen. Dass er dies unterlassen hat, stellt ohne weiteres ein Verschulden dar.

3.2.2. Zum anderen aber hat es UI unterlassen, gegen den Untersagungsbescheid ein Rechtsmittel zu erheben bzw auch nur die mit Schreiben der Magistratsabteilung II vom 19.10.2010 (Zl. II-VA-02160e/2010) eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme vor Bescheiderlassung wahrzunehmen. Auch dies muss zumindest als fahrlässig angesehen werden, da bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt alles zu unternehmen wäre, die Spielaustragung zu ermöglichen. Dazu wäre zB – wie die Magistratsabteilung II in ihrem Schreiben bereits angedeutet hat – ein taugliches Mittel gewesen, Auflagen vorzuschlagen und auf sich zu nehmen, die eine Austragung ermöglicht hätten. Dass diese uU nur aufwendig zu erfüllen gewesen wären, ist jenem Verein zuzurechnen, der mit einer nicht ligatauglichen Sportstätte an einem Wettbewerb teilnimmt.

3.2.3. Überhaupt kein Bezug genommen wird im Übrigen auf das bereits erstinstanzliche Beweisvorbringen des SVAS hinsichtlich der weiteren Unterlassungen der UI, die Durchführung des Spiels zu ermöglichen. Dabei geht es um mehrere explizite Angebote des SVAS, die eine Durchführung des Spiels trotz des Bescheids des Stadtmagsitrats Innsbruck und ohne Verstoß gegen diesen ermöglicht hätten, nämlich a) auf einer anderen Sportstätte in Innsbruck bzw b) unter Ausschluss der Öffentlichkeit auf dem Fenner-Sportplatz oder c) im Falle eines Platztausches in Salzburg zu spielen; diese wurden, was der angefochtene Beschluss in keiner Weise würdigt, rundweg ohne jede sachliche Begründung abgelehnt. Die Austragung auf einer anderen Sportstätte in Innsbruck wäre möglich gewesen, da sich der Untersagungsbescheid ausschließlich auf den Fenner-Sportplatz bezog. UI hat sich zu keinem Zeitpunkt um eine Austragung auf einer anderen Spielstätte bemüht bzw diese auch nur angedacht. Dass dies zumindest fahrlässig ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die vom Obmann des SVAS ausdrücklich angebotene Austragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit wurde vom Obmann von UI kategorisch abgelehnt. Ebenso wurde ein Platztausch mit der Begründung, es stehe so kurzfristig kein Verkehrsmittel für die Fahrt nach Salzburg zur Verfügung (sic!), verweigert. Diese ignorante Haltung der UI ist nicht nur jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit zu werten, sondern lässt sogar auf Vorsatz schließen, also darauf, dass UI das Spiel in Wahrheit gar nicht austragen wollte. In diesem Zusammenhang wurde im Verfahren mehrfach vorgebracht, aber wiederum in keiner Weise gewürdigt, dass der SVAS alles in seiner Macht stehende unternommen hatte, um die Austragung zu ermöglichen.

4. Zuletzt ist festzuhalten, dass eine Bestätigung des Beschlusses der RLWK nach Meinung des Beschwerdeführers schon aus folgendem Grund ausscheidet: Der angefochtene Beschluss der RLWK leidet an einem gravierenden Verfahrensmangel; bei seinem Zustandekommen wurde nämlich massiv das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Beiden „Parteien“ wurde seitens der RLWK die Möglichkeit eingeräumt, an der betreffenden Sitzung, die zur Beschlussfassung über den Protest des SVAS anberaumt wurde, teilzunehmen und den eigenen Rechtsstandpunkt darzulegen bzw die Faktenlage zu erörtern. Diese „Ladung“ erging an den SVAS nachweislich einen Tag vor der Sitzung und dies nur per email, so dass es in der Kürze der Zeit nicht möglich war, juristisch ausgewiesene bzw mit der Faktenlage vertraute Vertreter des Vereins zur Sitzung zu entsenden. Da diese in Innsbruck stattfand, musste es UI naturgemäß wesentlich leichterfallen, mit ausgewiesenen Vertretern an der Sitzung teilzunehmen.

Es werden sohin gestellt umseitige Berufungsanträge:
1.    Das für den 30.10.2010 angesetzte, aber nicht ausgetragene Meisterschaftsspiel der RLW zwischen UI und SVAS wolle mit 0:3 zugunsten des SVAS strafverifiziert werden, da der Gastgeberverein UI iSd § 105 der RPflO die Nichtaustragung – sei es auch nur fahrlässig (§ 41 RPflO) – alleine verschuldet hat.

2.    Die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses wolle hinsichtlich beider Teile des Spruchs festgestellt werden.

3.    Hilfsweise wolle der angefochtene zweitinstanzliche Beschluss aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die zuständige 1. Instanz zurückverwiesen werden.

4.    Weiters wolle die „Gutschreibung“ der unter einem einbezahlten (Beleg in der Anlage) Protestgebühr iHv € 250,– gem § 93 Abs 3 RPflO ausgesprochen werden.

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