Ein Paragraph sorgt im Vorfeld für Aufregung
27. Juli 2011

Ein neuer Paragraph der ÖFB-Rechtsordnung sorgt bereits im Vorfeld der RLW-Saison für Aufregung und vor allem vielen UnklarheitenHierzu eine Stellungnahme von Austria-Obmann Windischbauer:

Die rechtlichen Fragen, die sich um §12 (2) Rechtspflegeordnung ranken, sind vielfältig.
§ 12 Sicherheitsmaßnahmen lautet bekanntlich seit 1.7.2011 wie folgt:
(1) Als Sicherheitsmaßnahme kann insbesondere in Ausnahmefällen die Austragung eines Spieles unter Ausschluss der gesamten oder eines Teiles der Öffentlichkeit, die Austragung eines Spieles auf neutralem Platz oder die Sperre eines Stadions verhängt werden.

(2) Darüber hinaus kann insbesondere dem Gastverein, sofern nicht Bundesliga-Vereine betroffen sind, auf Antrag des Heimvereines die Beteiligung an den oder die Tragung der Sicherheitskosten durch vorherige Hinterlegung eines Garantiebetrages beim Verband aufgetragen werden.

Austrias Rechtsexperte Dr. Helmut Böhm vertritt mit die Meinung, dass der neue Abs 2 (arg. „darüber hinaus“) nur in den Fällen des Abs 1 zur Anwendung gelangt, also dann, wenn in – wohl nur begründeten – Ausnahmefällen die Austragung eines Spieles unter Ausschluss der gesamten oder eines Teiles der Öffentlichkeit, die Austragung eines Spieles auf neutralem Platz oder die Sperre eines Stadions verhängt wurde. In diesen Fällen ist ja ein erhöhtes Sicherheitsaufgebot notwendig, um die ausgesperrte Öffentlichkeit vom Zugang zum Stadion abzuhalten. Zudem muss aber selbstverständlich verlangt werden, dass den Gastverein irgendein Verschulden oder eine Ingerenz hinsichtlich der in Abs 1 normierten Maßnahme trifft. Es kann ja wohl nicht sein, dass erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, die auf eine Platzsperre zurückzuführen sind, die etwa wegen Versagen des Ordnerdienstes des Gastgebervereines verhängt wurde, zu Lasten des Gastvereines geht.

Die Beschränkung des Abs 2 auf Fälle des Abs 1 ist auch durchaus sinnvoll, da in diesen Fällen dem Gastgeberverein erhöhte Kosten, aber keine Zuschauermaßnahmen erwachsen.

Eine Auslegung, dass die Kostenbeteiligung bei jedem Spiel auferlegt werden könnte, würde dazu führen, dass stets dann, wenn ein Gastverein voraussichtlich mit überdurchschnittlich vielen Fans anreist, und deswegen erhöhte Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden, eine Kostenbeteiligung stattzufinden hat; hier werden ja insbesondere die höheren Sicherheitskosten durch höhere Einnahmen ausgeglichen. Eine solche Auslegung würde also dazu führen, dass die Bestimmung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher unwirksam wäre.

Im Übrigen sähe sich eine solche Auslegung mit dem Problem konfrontiert, dass die Bestimmung keinerlei Kriterien normiert, nach denen die Kostenbeteiligung zu verhängen ist; sie könnte also völlig willkürlich angewendet werden und wäre daher sogar sittenwidrig.

Dazu ist zu sagen, dass vereinsrechtliche Normen solche des Privatrechts sind und daher nach dessen Grundsätzen zu prüfen sind; sie sind daher unwirksam, wenn sie zB sittenwidrig oder gröblich benachteiligend sind.

Gestaltet ist die Kostenbeteiligung als Garantie; es handelt sich genauer gesagt um eine Kautionsgarantie. Daraus folgt, dass der Gastverein nur dann an den Kosten beteiligt werden kann, wenn es während des betreffenden Spiels zu Schäden kommt, die im Nachhinein den erhöhten Sicherheitsaufwand rechtfertigen. Der Verfall der Garantiesumme setzt aber in diesen Fällen ein Verschulden der Organe des Gastvereines voraus; wäre doch eine verschuldensunabhängige Haftung wiederum gröblich benachteiligend (stRsp zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Insgesamt erscheint die Bestimmung allerdings rechtlich sehr bedenklich, zum einen eben wegen des völligen Fehlens von Kriterien, die die Verhängung einer Kostenbeteiligung rechtfertigen (Willkür), als auch wegen der Ausnahme für Bundesligavereine (Gleichheitsgrundsatz).

3. Sollten dem SV Austria Salzburg irgendwelche Kosten im Sinne der oben genannten Bestimmung in Rechnung gestellt werden, werden wir uns rechtlich und auch sportpolitisch zur Wehr setzen. Auch wir haben nicht unerhebliche Kosten für Ordnerdienste, Sicherheitskräfte und dgl. bei unseren Heimspielen und müssten dann den Gastvereinen diese ebenso in Rechnung stellen. Im Sinne des Sports werden wir aber versuchen, „den Ball flach zu halten“ und die Spiele am grünen Rasen zu gewinnen.

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